Statuten der Societad Retorumantscha
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Die Societad Retorumantscha (SRR) ist ein Verein im Sinn von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Chur (Kanton Graubünden).
Art. 2 Die SRR bezweckt, die romanische Sprache und ihre Kultur zu dokumentieren, zu erforschen und zu pflegen.
Art. 3 In allen Gremien der SRR sollen nach Möglichkeit die Idiome und die verschiedenen Gebiete, in denen Romanisch gesprochen wird, angemessen vertreten sein.
Art. 4 Die SRR bildet die Trägerschaft des Institut dal Dicziunari Rumantsch Grischun (IDRG); sie ist Herausgeberin des Dicziunari Rumantsch Grischun (DRG), eines der vier Nationalen Wörterbücher.
Art. 5 Die philologische Kommission unterstützt und berät das IDRG in seiner wissenschaftlichen Arbeit und stellt die wissenschaftliche Qualität des DRG sicher.
Art. 6 Die Bibliothek, die Kartotheken und Sammlungen, das wissenschaftliche Material und die gesamte Arbeitsinfrastruktur des IDRG sind Eigentum der SRR. Sie unterhält ein Archiv mit den wertvollen Dokumenten.
Art. 7 Die SRR veröffentlicht linguistische, literarische, historische und folkloristische Beiträge sowie solche zur bündnerromanischen Kultur im weitesten Sinn in ihrem Jahrbuch, den Annalas da la Societad Retorumantscha.
Art. 8 Wissenschaftliche Monografien über das bündnerromanische Sprachgebiet werden in der Reihe Romanica Rætica veröffentlicht. Die genannten Publikationen werden gemäss eigenen Reglementen redigiert und veröffentlicht.
Art. 9 Für alle Fälle, zu denen diese Statuten keine genügenden Bestimmungen enthalten, sind die Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches anwendbar.
Mitglieder
Art. 10 Mitglied der SRR können natürliche oder juristische Personen werden, die sich für die romanische Sprache, ihre Dokumentation und Erforschung in allen Varianten (Idiome und Rumantsch Grischun) interessieren, oder Abonnenten der Annalas da la Societad Retorumantscha bzw. des DRG. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des Jahresbeitrags oder mit der Bezahlung des Abonnements der Annalas resp. des DRG. Das IDRG bewirtschaftet das Mitgliederverzeichnis und informiert den Vorstand.
Die Mitgliedschaft kann jeweils auf das Jahresende enden.
Art. 11 Die SRR kann Personen, die sich grosse Verdienste um die SRR oder um das IDRG erworben haben, als Ehrenmitglieder nominieren. Die Mitgliederversammlung ernennt die Ehrenmitglieder auf Antrag des Vorstands.
Finanzen
Art. 12 Zur Erreichung ihrer Ziele verfügt die SRR über finanzielle Mittel, die aus folgenden Quellen stammen:
- Mitgliederbeiträge natürlicher und juristischer Personen
- Einnahmen aus Abonnementen des DRG und der Annalas da la Societad Retorumantscha
- Beiträge der öffentlichen Hand, der Eidgenossenschaft und des Kantons Graubünden
- Vermögenserträge
- Individuelle, an Projekte und/oder spezifischen Publikationen gebundene Beiträgen
- Förderbeiträge von Gönnerinnen und Gönnern
- Schenkungen und Legate
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der SRR.
Art. 13 Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind einzig verantwortlich für die Einzahlung ihres Mitgliedbeitrags. Darüber hinaus erwächst ihnen keine Verpflichtung zur Leistung zusätzlicher Zahlungen.
Organisation
Art. 14 Die Organe der SRR sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
- die philologische Kommission
Mitgliederversammlung
Art. 15 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der SRR. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder können eine ausserordentliche Mitgliederversammlung verlangen. Aus ausserordentlichen Gründen und auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung elektronisch oder auf dem Zirkularweg durchgeführt werden.
Die Mitglieder werden 20 Tage vor der Mitgliederversammlung samt Traktandenliste eingeladen und erhalten die Anträge spätestens 10 bzw. 5 Tage vor der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Präsidentin / des Präsidenten, der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten
- Wahl der Revisionsstelle
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisionsberichts
- Entlastung des Vorstands und des IDRG
- Kenntnisnahme des Budgets
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Beschlussfassung über die ordentlichen Geschäfte
- Beschlussfassung über Anträge, die spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht worden sind
- Änderung der Statuten
- Auflösung der SRR
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit den anwesenden Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme von juristischen Personen muss von der Präsidentin oder des Präsidenten oder aber von einer schriftlich damit bevollmächtigten Person abgegeben werden. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Über die Auflösung der SRR entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt ebenfalls mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Über Geschäfte kann nur ein rechtsgültiger Beschluss gefasst werden, wenn diese auf der Traktandenliste mit der Einladung versandt werden oder falls sie von einem Mitglied schriftlich 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beantragt werden.
Vorstand
Art. 16 Alle drei Jahre wählt die Mitgliederversammlung das Präsidium und den Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, die für drei Jahre gewählt werden. Vorstandsmitglieder können bis zum Erreichen des 75. Altersjahres wiedergewählt werden.
Art. 17 Die Vorstandsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Die Präsidentin oder der Präsident, die Kassierin oder der Kassier und die Redaktorinnen und/oder Redaktoren der Annalas da la Societad Retorumantscha erhalten eine Entschädigung. Die Vorstandsmitglieder können Spesen gemäss dem Spesenreglement geltend machen.
Art. 18 Der Vorstand führt und behandelt die Geschäfte der SRR entsprechend den Zielsetzungen und gemäss der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung. Er konstituiert sich selbst und verteilt die besonderen Aufgaben. Er tritt so oft als nötig zusammen, mindestens aber zweimal jährlich und berücksichtigt dabei von Zeit zu Zeit die verschiedenen Sprachregionen.
Art. 19 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Es kann sich vertreten lassen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt ebenfalls mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Beschlüsse können auch elektronisch oder auf dem Zirkularweg gefasst werden. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Art. 20 Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
- Entscheid über die Jahresrechnung und das Budget zuhanden der Mitgliederversammlung
- Entscheid über Reglemente
- Entscheid über ein Arbeitsreglement für die Angestellten des IDRG
- Entscheid über ein Lohnreglement für die Angestellten des IDRG
- Entscheid über ein Spesenreglement für die Angestellten des IDRG
- Entscheid über die Annahme oder Ablehnung von Schenkungen oder Legaten
- Wahl der Geschäftsführerin/Chefredaktorin oder des Geschäftsführers/Chefredaktors des IDRG
- Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Geschäftsführung und der Chefredaktion des IDRG
- Entscheid über die Pflichtenhefte der Geschäftsführung und der Chefredaktion des IDRG und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
- Entscheid über die Redaktion der Annalas da la Societad Retorumantscha
- Wahl der philologischen Kommission und ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten
- Beschlüsse der Vereinsangelegenheiten, sofern diese nicht an andere Organe übertragen wurden
- Vorbereitung der Vereinsgeschäfte für die Mitgliederversammlung
- Einsetzung von Arbeitsgruppen
Die Vorstandssitzungen werden protokolliert.
Revisionsstelle
Art. 21 Die Revisionsverantwortlichen prüfen die Geschäftsführung und die Buchhaltung des Vereins und unterbreiten das Ergebnis der Mitgliederversammlung schriftlich.
Geschäfts- und Rechnungsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.
Die Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren werden jeweils für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Philologische Kommission
Art. 22 Die philologische Kommission begleitet die Redaktion und die Veröffentlichung des DRG. Sie fungiert als Beirat und wissenschaftliche Supervisorin betreffend die Redaktion und Veröffentlichung des DRG.
Die philologische Kommission besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Bei Wahlen wissenschaftlichen Personals für das IDRG wird die philologische Kommission beratend beigezogen.
Institut des Dicziunari Rumantsch Grischun (IDRG)
Art. 23 Das IDRG sammelt, katalogisiert und führt die Dokumentation zur Herausgabe des DRG in Form von Faszikeln und Bänden beziehungsweise in digitalisierter Form. Es richtet sich nach den etablierten Vorgaben in den entsprechenden Reglementen.
Darüber hinaus ist das IDRG ein Kompetenzzentrum von nationaler und internationaler Bedeutung für die wissenschaftliche Erforschung der bündneromanischen Sprache und Kultur.
Die Geschäftsführerin/Chefredaktorin oder der Geschäftsführer/Chefredaktor des IDRG nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
Schlussbestimmung
Art. 24 Diese Statuten ersetzen die Satzungen der SRR vom 26. März 1979.
Chur, den 2. Mai 2025
Corina Casanova
Präsidentin der Societad Retorumantscha


